Aus der Korrespondenz zwischen A.________ und der AL.________(Bank) ergibt sich jedoch, dass Ersterer nicht allein über die sich auf dem Konto befindlichen Vermögenswerte verfügen konnte. BH.________ von der AL.________(Bank) musste offenbar jede Rechnung zur Zahlung freigeben (vgl. pag. 07 161 013 ff.). Eine schriftliche Regelung für dieses Vorgehen befindet sich nicht in den Akten, doch wurde dies ganz offensichtlich so gelebt (vgl. pag. 07 161 013 ff.). Weiter erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 18 887 f., S. 113 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […]