Folgendes aus (pag. 18 878, S. 104 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die AL.________(Bank) eröffnete am 18. Januar 2013 eine Geschäftsbeziehung zur W.________ (AG) dies mit der Verbindungsnummer ________ (pag. 07 160 004). A.________ war für diese Bankverbindung einzelzeichnungsberechtigt (pag. 07 160 009 f.). Das eigentliche Konto, das bei der AL.________(Bank) dann geführt wurde, wurde mit "Kontokorrent ________, E.________, Konto lautend auf W.________" bezeichnet (nachfolgend: AL.________-Baukonto E.________; vgl. z.B. pag. 07 160 013). Aus der Korrespondenz zwischen A.