3. Der Generalunternehmer trägt dafür Sorge, dass kein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen wird. Gelangt trotzdem ein Bauhandwerkerpfandrecht aufgrund einer Forderung aus bereits erbrachten Leistungen zur vorläufigen oder definitiven Eintragung im Grundbuch, so ist der Generalunternehmer verpflichtet, innert zehn Tagen ab Mitteilung des Grundbucheintrages hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB zu leisten, damit das Bauhandwerkerpfandrecht wieder gelöscht werden kann."