und die W.________(AG) schlossen am 19. Dezember 2012 einen Generalunternehmervertrag für die «schlüsselfertige Ausführung» eines Einfamilienhauses an der AK.________(Strasse), Parzelle Nr. ________, in P.________(Ortschaft) ab. Betreffend dessen Inhalt wird integral auf den aktenkundigen Vertrag (pag. 21 008 1096 ff.) und die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 18 877 f., S. 103 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen. Wiederholend sei erwähnt, dass In Art. 7 Ziff. 2 «Garantien» vereinbart wurde was folgt (pag.