Die Vorinstanz habe zu Recht erkannt, dass die Bauherrschaft E.________ dem Beschuldigten 1 die Gelder nicht im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut habe. Ob im Verhalten des Beschuldigten 1 ein Betrug zu sehen sei, wie es in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung angedeutet werde, könne offenbleiben, da dies nicht angeklagt worden sei (pag. 21 071). 13.5 Erwägungen der Kammer Die Bauherrschaft E.________ und die W.________(AG) schlossen am 19. Dezember 2012 einen Generalunternehmervertrag für die «schlüsselfertige Ausführung» eines Einfamilienhauses an der AK.________(Strasse), Parzelle Nr.