Eigentlicher Grund für die Gründung dieser Firma sei ein anderer gewesen: Es habe sich um ein ideales Vehikel für den Beschuldigten 1 gehandelt, um unter dem Deckmantel von Sanitärleistungen Gelder der Bauherren abzuführen. Dies sei beim Bauprojekt E.________ passiert. Die Feststellungen der Vorinstanz seien nicht nachvollziehbar. Die Staatsanwaltschaft habe Heizungsinstallationen, Sanitärinstallationen und Waschküche vollumfänglich angerechnet (pag. 15 002 025 und pag. 21 001 027. Die X.________ habe, wenn überhaupt, CHF 53'289.99 zugute gehabt, womit das angeklagte Delta verbleibe (pag. 21 062 f.).