So müssten spätestens mit der Freigabe der AL.________(Bank) die Gelder als dem Beschuldigten 1 anvertraut gelten. Betreffend die an die X.________ überwiesenen Gelder sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass es keine direkten Belege dafür gebe, dass die X.________ nicht die ganzen CHF 77'760.00 für die Erstellung des Einfamilienhauses E.________ verwendet habe (pag. 18 891). Es sei zu berücksichtigen, was die X.________ für ein Konstrukt gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe selber dargelegt, dass die X.________ die Aufgaben nicht selber ausgeführt, sondern einen Subunternehmen resp. Y.________ übertragen habe.