schlechter zu stellen sei als die übrigen Bauherren. Selbst wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre, dass die Einzelzeichnungsberechtigung des Beschuldigten 1 nicht ausreiche, spreche dies nicht gegen Betrug oder Veruntreuung. Die Rechtsprechung und das überwiegende Schrifttum würden festhalten, dass ein Anvertrauen der Vermögenswerte möglich sei, wenn der Geschädigte diese dem Täter infolge einer Täuschung durch den Täter überlassen habe (BGE 117 IV 429 E. 3c). So müssten spätestens mit der Freigabe der AL.________(Bank) die Gelder als dem Beschuldigten 1 anvertraut gelten.