Es gebe kein Aktenstück, welches die Verfügungsmacht des Beschuldigten 1 rechtlich einschränke. Die AL.________(Bank) habe lediglich eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen und die Rechnungen insoweit kontrolliert, als geschaut worden sei, ob auf der Rechnung die Handwerker resp. der Bauplatz aufgeführt seien. Rein faktisch sei es folglich zwar nicht so einfach gegangen wie bei anderen Banken, an der eingeräumten Verfügungsmacht ändere dies jedoch nichts. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Bauherrschaft E.________ schlechter zu stellen sei als die übrigen Bauherren.