Die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto stelle ein Anvertrauen im Sinne der Norm dar (BGE 119 IV 127 E. 2). Das Konto habe auf die W.________(AG) gelautet und der Beschuldigte 1 sei der einzige Zeichnungsberechtigte gewesen (pag. 07 160 009). Rechtlich gesehen habe der Beschuldigte 1 über die uneingeschränkte Verfügungsmacht verfügt, weshalb den Ausführungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden könne. Es gebe kein Aktenstück, welches die Verfügungsmacht des Beschuldigten 1 rechtlich einschränke.