__ eigentlich zur AB.________(Bank) AG locken wollen, weil BH.________ bei der AL.________(Bank) – rein faktisch ohne entsprechende rechtliche Verpflichtung – zum Konto geschaut habe, was ihm ein Dorn im Auge gewesen sei. Dies bedeute aber nicht, dass dem Beschuldigten 1 diese Vermögenswerte nicht anvertraut worden seien. Der Beschuldigte 1 habe die Verfügungsmacht schon bei der Kontoeröffnung gehabt. Dass er später BH.________ noch getäuscht habe sei nicht von Belang. Die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto stelle ein Anvertrauen im Sinne der Norm dar (BGE 119 IV 127 E. 2).