18 892 f., S. 118 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In rechtlicher Hinsicht gelangte die Vorinstanz hingegen zur Auffassung, dass die Vermögenswerte dem Beschuldigten 1 nicht im Sinne von Art. 138 Abs. 2 StGB anvertraut gewesen seien, da dieser nicht unmittelbar selbst über die anvertrauten Vermögenswerte habe verfügen können (pag. 18 902, S. 128 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend die angeklagten Überweisungen an die X.________ von insgesamt CHF 77'760.00 erwog die Vorinstanz, es gebe keine Belege für eine abredewidrige Verwendung der ab dem AL.________-Baukonto E.________ an die X.__