_) geschädigt worden (pag. 18 888 bis 18 191, S. 114 bis 117 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem Beschuldigten 1 sei klar gewesen, dass er die Vermögenswerte der Bauherrschaft E.________ nur für den Bau deren Einfamilienhauses habe verwenden dürfen. Auch sei er für die ganze Deliktszeit nicht in der Höhe von mehreren zehntausend oder gar hunderttausend Franken ersatzfähig gewesen (pag. 18 892 f., S. 118 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).