Die Vorinstanz erwog zu diesem Anklagevorwurf zusammengefasst, der Beschuldigte 1 habe insofern nicht frei über die Gelder der Bauherrschaft E.________ verfügen können, als er die Bezahlung der Rechnungen nicht selbst ab dem Konto habe vornehmen können. Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass der Beschuldigte 1 durch BA.________ eine 5. Akonto-Rechnung für das EFH E.________ über CHF 30'000.00 ausstellen liess und eine entsprechende Überweisung von CHF 30'000.00 tätigte (bzw. durch BH.________ tätigen liess).