A.________ tätigte somit unrechtmässige Überweisungen in der Höhe von mindestens CHF 54'470.00 und bekundete damit seinen Willen, den obligatorischen Anspruch von E.________ zu vereiteln. A.________ war weder in der Lage noch gewillt, umgehend gegenüber E.________ Ersatz zu leisten. Da die Vermögenswerte weder vereinbarungsgemäss verwendet, noch fristgerecht zurückbezahlt worden sind, wurden E.________ im entsprechenden Umfang geschädigt.