A.________ schloss als verantwortliches Organ, handelnd für die W.________, am 19. Dezember 2012 einen Generalunternehmervertrag mit E.________ (nachfolgend GU-Vertrag E.________). Die Parteien vereinbarten, dass die W.________ an der AK.________ (Strasse) Parzelle Nr. ________ in P.________(Ortschaft) BE ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus erstellt und die Eheleute E.________ dafür einen globalen Werkpreis in der Höhe von CHF 667000.00 bezahlen. Die W.________ verpflichtete sich in Art. 7 Ziff. 2 des GU-Vertrags E.________ sämtliche Werkpreiszahlungen in vollem Umfang zur Erfüllung dieses Vertrags zu verwenden.