Möglicherweise ist das meine Handschrift" (pag. 05 009 028 Z. 799 f.). - Bezeichnend sind denn auch die ausweichenden Aussagen A.________ auf die Vorhalte, er habe Geld der einen Bauherrschaft für die Bezahlung einer Akonto-Rechnung der Z.________ GmbH für eine andere Bauherrschaft verwendet, es sei z.B. auf die Zitate zu Ziff. 2.4. der AS (Bauherrschaft I.________) verwiesen. Zusammenfassend erachtet es das Gericht als erstellt, dass A.________ die Verantwortung für die Zuweisung einzelner Zahlungen an konkrete Rechnungen der Z.________ GmbH trug.