- BA.________ sagte bei der Kantonspolizei Bern und an der Hauptverhandlung übereinstimmend und glaubhaft aus, er habe eingehende Zahlungen mittels der Einzahlungsschein-Nummer den einzelnen Bauprojekten zugeordnet. Wenn der Einzahlende, also die W.________ (AG) den Einzahlungsschein verwechsle oder vertausche, dann merke er das aber nicht, solange der einbezahlte Betrag dem Rechnungsbetrag entspreche.