05 130 008 Z. 231 ff., 07 211 107 ff.), kann offengelassen werden, da für die rechtliche Würdigung irrelevant. Selbst wenn die Rechnungen für den Gerüstbau nicht miteinbezogen werden, ist jedoch offensichtlich, dass die W.________(AG) der Z.________ GmbH noch rund CHF 150'000.00 schuldete. Aus den Akten und Aussagen ergibt sich, dass die Zuweisung von Akonto-Zahlungen der W.________(AG) auf einzelne Bauprojekte wiederholt Diskussionsthema war und BA.________ immer wieder habe "dem Geld nachspringen" müssen. Dass die Initiative, Geld eines Bauherrn für die