___ GmbH geleisteten Akontozahlungen den richtigen Bauprojekten zugeordnet wurden. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob die W.________(AG) die ihnen von den Bauherren anvertrauten Beträge für die Begleichung bauprojektfremder Akonto-Rechnungen der Z.________ GmbH hatte verwenden dürfen. Ebenfalls zu diskutieren ist, ob BA.________ die Zahlungen seinerseits den richtigen Bauprojekten zuwies. Die Staatsanwaltschaft klagte – völlig zu Recht – schlussendlich nur noch drei der Überweisungen an die Z.________ GmbH – nämlich die CHF 30'000.00 vom Konto E.___