Weiter erörterte die Vorinstanz die an die Z.________ GmbH, wichtigste Subunternehmerin der W.________ (AG) geleisteten Akonto-Zahlungen und die Verantwortung für die Zuweisung an die einzelnen Bauprojekte. Die Kammer kann sich diesen sorgfältigen und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz (pag. 18 873 f., S. 99 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) vollumfänglich anschliessen: Eine Frage, die in den Befragungen und sonstigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft viel Raum einnahm, war die, ob die an die Z.________ GmbH geleisteten Akontozahlungen den richtigen Bauprojekten zugeordnet wurden.