21 001 196), zudem aus den Aussagen von N.________ und I.________, die beide aussagten, die Pläne von C.________ hätten sich als technisch ungenügend herausgestellt, als sie diese einem neuen Architekten vorgelegt hätten. Dass C.________ aber geradezu unfähig gewesen wäre, die Tätigkeit als Architekt auszuführen, kann aber nicht gesagt werden; immerhin wurde das EFH G.________ unter seiner Leitung bezugsfertig gebaut und auch die anderen Bauten konnten unterdessen beendet werden. Beweiswürdigend stellt das Gericht daher fest, die Fähigkeiten C.________ als Architekt seien nicht unbestritten gewesen, ohne diese näher zu qualifizieren.