Auch vor oberer Instanz wurden keine Argumente vorgebracht, wonach die vorinstanzliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen wäre. Auch die Kammer geht folglich davon aus, dass der Beschuldigte 1 im angeklagten Zeitraum nicht in der Höhe von mehreren zehntausend oder gar hunderttausend Franken ersatzfähig war. 12.4.6 Persönlichkeit und Rolle des Beschuldigten 2 Hierzu führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 18 871 f., S. 97 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): C.________ verweigerte gegenüber der Staatsanwaltschaft konsequent die Aussage.