Wie bereits dargelegt, ist für die Kammer erstellt, dass die W.________(AG) im Zeitpunkt, als die Anzeige des Privatklägers G.________ einging, keine massgeblichen Debitoren mehr hatte. Sodann ist auch privat nicht von einer Ersatzfähigkeit des Beschuldigten 1 auszugehen. So lassen sich, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, keine Hinweise auf grössere Vermögenswerte des Beschuldigten 1 finden. Auch vor oberer Instanz wurden keine Argumente vorgebracht, wonach die vorinstanzliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen wäre.