Bezeichnend ist schliesslich auch die Umschreibung des Beschuldigten 1 durch die Privatklägerin N.________ (pag. 05 070 008): «Herr A.________ war mir von Anfang an nicht sympathisch. Er ist sehr von sich selbst überzeugt, arrogant und zudem sehr redegewandt. Er bedient sich einer Sprache, welche seiner beruflichen Stellung nicht gerecht wird. Er hat eine Neigung dazu, gestellte Fragen, anstatt diese zu beantworten, ins Lächerliche zu ziehen und er verwendet dabei einen seltsamen und oberflächlichen Humor.» (pag. 05 070 008).