05 009 022 Z. 589 f. und 05 009 023 Z. 591 ff.). Schliesslich sei auf die offenkundig massiv übertriebene, von der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich ihres oberinstanzlichen Parteivortrags zitierte Werbung der W.________(AG) hingewiesen (vgl. Vorhalt pag. 05 009 023). Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich und seine Geschäftstätigkeit massiv überschätzte und so bei Dritten falsche Vorstellungen weckte. Er nahm es nicht genau mit der Wahrheit und schob in brenzligen Situationen stets die Schuld von sich ab. Bezeichnend ist schliesslich auch die Umschreibung des Beschuldigten 1 durch die Privatklägerin N._____