So gab er an, Y.________ den Betrag von CHF 5'000.00 als Darlehen und nicht als Arbeitsleistung/Lohn überwiesen zu haben, «weil er sehr viele Betreibungen hatte» (pag 05 006 011 Z. 376 f.). Den Beschuldigten 2 bezeichnete er gegenüber der Bauherrin N.________ tatsachenwidrig als Ingenieur und Architekt (pag. 05 070 023 und 05 009 088). Auf Fragen hierzu antwortete der Beschuldigte 1 ausweichend (pag. 05 009 022 Z. 589 f. und 05 009 023 Z. 591 ff.