Auf Vorhalt von Rechnungen der Z.________ GmbH und Frage, ob diese vom Konto I.________ bezahlt worden seien, zog der Beschuldigte 1 dann wiederum den Beschuldigten 2 in die Verantwortung (pag. 05 006 016). Sodann versteckte sich der Beschuldigte 1 wiederholt hinter angeblicher Unkenntnis, obwohl er offenkundig der Einzige war, der den Überblick über die Geschäfte der W.________(AG) hatte. Auf Vorhalt offener Rechnungen gab er etwa zu Protokoll, keine Details zu kennen und nicht zu wissen, um welche Handwerker es gehe (pag. 05 003 009 Z. 288 ff.). Auf Frage, was er unternommen habe, um die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts durch die BK.