_ verwies, wobei davon ausgegangen werden muss, dass die Einleitung der Betreibung in seinem Auftrag erfolgte. Auch beteuerte er, mit der Bereinigung der Rechnungsstellung durch die Handwerker nichts zu tun gehabt zu haben (vgl. Schreiben Rechtsanwalt Weber vom 1. Oktober 2014 [pag. 14 001 085]). Auch bei konkreten Vorhalten, wonach Akontozahlungen der jeweiligen Bauherrschaft für andere Bauprojekte eingesetzt wurden, wies der Beschuldigte 1 die Vorwürfe von sich (vgl. etwa pag. 05 006 015 Z. 516 ff., wo geltend gemacht wird, die Z.________ GmbH hätte wissen müssen, dass die Zahlungen für das Projekt I.________ vorgesehen gewesen seien). Auf Vorhalt von Rechnungen der Z.___