Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 1 sich wiederholt hinter anderen Personen versteckte – wenn nicht gar ihnen die Schuld zuwies – und sich und sein Verhalten demgegenüber als korrekt darstellte. Beispielsweise sei an dieser Stelle hervorgehoben, dass der Beschuldigte 1 – befragt zum Betreibungsbegehren der W.________(AG) vom 4. August 2014 gegen den Privatkläger G.________ (pag. 14 200 012) – auf AZ.________ verwies, wobei davon ausgegangen werden muss, dass die Einleitung der Betreibung in seinem Auftrag erfolgte.