Ergänzend zu diesen zutreffenden Ausführungen, auf welche abgestellt werden kann, sei auch aus Sicht der Kammer festgehalten, dass der Beschuldigte 1 ein widersprüchliches Aussageverhalten zeigte. So gab er insbesondere zur Frage nach der Höhe der vereinbarten GU-Honorare wiederholt verschiedene Auskünfte (vgl. auch Vorhalt pag. 05 006 006), wobei sich seine Aussagen auf nicht mit den Versprechungen decken, die er seiner Kundschaft gegenüber per E-Mail machte («Das GU-Honorar beträgt bei uns durchschnittlich 3,5–5%» je nach Komplexität des Bauvorhabens [E-Mail an I.________, pag. 04 002 030]; vorgehalten und vom Beschuldigten 1 bestätigt [pag. 05 006 005 f.;