12.4.4 Persönlichkeit und Rolle des Beschuldigten 1 Die Vorinstanz hat sich sodann eingehend mit der Persönlichkeit und der Rolle des Beschuldigten 1 in der W.________(AG) auseinandergesetzt (pag. 18 870 f., S. 97 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ wurde am _______ geboren, war also zum Zeitpunkt der angeklagten Taten rund 49 Jahre alt. Gemäss seinen eigenen, nicht überprüfbaren Angaben absolvierte er eine Kaufmännische Lehre und eine Managementausbildung und erlangte das Buchhalterdiplom, verfügt also über gewisse buchhalterische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse.