Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die Abwesenheit der beiden Beschuldigten negative Konsequenzen für die W.________(AG) als Ganzes und die einzelnen Bauprojekte hatte, vollumfänglich anschliessen. Die Vorinstanz betonte zu Recht, dass die zwei in der Schweiz anwesenden «Stellvertreter» J.________ und AF.________ mit der Situation zunehmend überfordert gewesen seien. So verfügte AF.________ nicht über die notwendige Ausbildung und Berufserfahrung, um die sach- und fachgerechte Betreuung der Bauprojekte zu gewährleisten. J.________ war zwar ausgebildeter Architekt, aber bekanntlich nur in einem sehr geringen Pensum bei der W.________(AG) angestellt.