__ kann man beweiswürdigend festhalten, dass A.________ diese gemäss Handelsregister per Oktober 2012 übernahm, das Unternehmen jedoch nicht selbst nutzte, sondern faktisch dem hoch verschuldeten Sanitärinstallateur Y.________ überliess (vgl. pag. 05 005 037, pag. WSG 18 572), der dann auch tatsächlich für die Bauprojekte der W.________(AG) die Sanitärarbeiten übernahm. Daraus folgt, dass die X.________ zwar keine von der W.________(AG) unabhängige Dritte war, für die effektiv geleisteten Arbeiten aber eine marktübliche Entschädigung zugute hatte. Of-