, S. 93 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), welchen sich die Kammer anschliesst. Zusammenfassend sei an dieser Stelle festgehalten, dass der Beschuldigte diverse weitere Firmen hielt (vgl. hierzu die ausführliche Darstellung der Vorinstanz ab pag. 18 819 ff., S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wobei für die vorliegend zur Beurteilung stehenden Vorwürfe die X.________ GmbH (nachfolgend: X.________) und die V.________ (Unternehmen) (nachfolgend: V.________) im Vordergrund stehen. Zu den beiden Unternehmen hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Zur X.________ kann man beweiswürdigend festhalten, dass A.___