Die Vorbringen des Beschuldigten 1 müssen nach dem Gesagten als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit Entscheid CIV 21 2169 vom 20. Mai 2021 das Konkursverfahren gegen die W.________(AG) denn auch mangels Aktiven einstellte (pag. WSG 19 050 f.). 12.4.3 Die weiteren involvierten Unternehmen und das «Verschwinden» der beiden Beschuldigten nach Spanien Hierzu kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 867 ff., S. 93 ff.