Wovor die Lieferanten oder neuen Kunden hätten geschützt werden müssen, ist weder erkennbar noch durch den Beschuldigten plausibilisiert. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die W.________(AG) über keine massgeblichen Debitoren verfügte, welche ihr ermöglicht hätten, die ausstehenden Handwerkerrechnungen zu begleichen. Die Vorbringen des Beschuldigten 1 müssen nach dem Gesagten als Schutzbehauptungen qualifiziert werden.