05 009 064 Z. 2135). Nach Auffassung der Kammer ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der Beschuldigte 1 die angeblichen Debitoren zu schützen versucht. Inwieweit das laufende Strafverfahren gegen ihn kein genügender Grund war, die Debitoren von Anfang an zu nennen, erschliesst sich nicht. Wovor die Lieferanten oder neuen Kunden hätten geschützt werden müssen, ist weder erkennbar noch durch den Beschuldigten plausibilisiert.