Den vorinstanzlichen Ausführungen zum kritischen Einnahmen- und Ausgabenverhältnis der W.________(AG) ist beizupflichten. Anzufügen ist, dass die Ausführungen zu den Arbeitsleistungen von S.________ auch für Beschuldigten 2, welcher eigentlich im Küchenbau (und nicht als Architekt) tätig war, hierfür aber CHF 10'000.00 verdiente, und R.________, welche ohne entsprechende Ausbildung als Buchhalterin des Unternehmens tätig war, herangezogen werden können. Betreffend die vom Beschuldigten 1 geltend gemachten Debitoren ist Folgendes festzuhalten: Gefragt, ob die W.________(AG) damals neben den Bauprojekten G.________, I.________, E.________ und M.__