05 006 014 ff.). Dass dies nicht 'state of the art' – hingegen in der Baubranche wohl leider üblich – war, ist offensichtlich. Zum Ehepaar U.________ sei im Übrigen ergänzt, dass dieses der W.________(AG) nach Ansicht des Gerichts tatsächlich einen gewissen Betrag für erbrachte Leistungen geschuldet hätte, jedoch kaum in der Höhe von CHF 81'000.00, wie vom Beschuldigten A.________ behauptet. Jedoch hätten selbst CHF 81'000.00 bei weitem nicht ausgereicht, um alle offenen Forderungen der W.________(AG) zu decken. Zusammenfassend erachtet es das Gericht als erstellt, dass die W.________(AG) 2013/2014 entgegen den Behauptungen von A.