Dass dem nicht so war, ergibt sich einerseits daraus, dass er ausser dem Ehepaar U.________ keinen einzigen der angeblichen Debitoren nennen konnte, andererseits – wie der Revisor zu Recht feststellte – aus den vorhandenen Akten: Nicht nur wurden tatsächlich Bauhandwerkerpfandrechte eingetragen (was für Handwerker jeweils ultima ratio ist), sondern es gibt in den sichergestellten Akten viele offene Rechnungen und Mahnungen; zudem fällt auf, dass die von den Bauherren eingehenden Mittel meist sofort gebraucht wurden, um die dringendsten offenen Rechnungen zu bezahlen.