A.________ behauptete, 2013/2014 habe die W.________(AG) über massgebliche Debitoren (in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2014 sprach er von rund CHF 500'000.00, vgl. pag. 14 001 086; gegenüber der BF.________ (Wasserversorgung) am 30. Juni 2014 gar von CHF 700'000.00 bis CHF 1 Mio.) verfügt, so dass sie jederzeit in der Lage gewesen wäre, die ausstehenden Handwerkerrechnungen zu bezahlen. Dass dem nicht so war, ergibt sich einerseits daraus, dass er ausser dem Ehepaar U.________ keinen einzigen der angeblichen Debitoren nennen konnte, andererseits – wie der Revisor zu Recht feststellte – aus den vorhandenen Akten: