Weiter erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 18 866 f., S. 92 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gestützt auf die vorhandenen Bankbelege bzw. die Analysen des Revisors der Staatsanwaltschaft lässt sich zur finanziellen Lage der W.________(AG) in der angeklagten Deliktszeit, d.h. von Januar 2013 bis Mai 2014, immerhin Folgendes feststellen: An Einnahmen hatte sie rund CHF 2,3 Mio. von den Bauherren E.________, G.________, M.________ und I.________ (für die Details vgl. die Tabelle in E. 17.9.2. hiervor). Diese Zahl ist indes nicht mit entsprechenden Erträgen der W.________(AG) gleichzusetzen;