Die Führung einer korrekten Buchhaltung schien dem Beschuldigten 1 nie besonders wichtig gewesen zu sein. Dies auch nicht bei seinen Kunden, was sich auch daraus ergibt, dass er seine Exfrau mit der Führung der Kundenbuchhaltung betraute, welche keine einschlägige Ausbildung aufzuweisen hatte und deshalb «nur geradeaus» buchen konnte (pag. 05 120 001 ff., Z. 187 f). Weiter erwog die Vorinstanz was folgt (pag.