43 I.________ versprochenen Quartalsabrechnungen (siehe E-Mail vom 6. März 2014, pag. 04 002 064 f.) nie ausgehändigt wurden. Vor dem Hintergrund, dass sich die – vorderhand – hierfür verantwortliche Person, R.________, nicht daran erinnern konnte, ob solche Quartalsabschlüsse überhaupt gemacht wurden (pag. 05 120 001 ff., Z. 193 f.), ist nicht davon auszugehen, dass dies tatsächlich der Fall war. Die Führung einer korrekten Buchhaltung schien dem Beschuldigten 1 nie besonders wichtig gewesen zu sein.