Fest steht, dass das Siegel gebrochen wurde und die Daten unwiederbringlich verloren sind. Da A.________ zugab, die Buchhaltung 2013 sei noch nicht abgeschlossen gewesen und es sei auch nicht tagesaktuell gebucht worden, zudem in den sichergestellten Unterlagen weder für das Jahr 2013 noch für 2014 auch nur im Ansatz geordnete oder gar vollständige Buchungsbelege vorliegen (so weisen z.B. auch die vorhandenen Bankkontoauszüge keine Buchungsstempel auf), erachtet es das Gericht als erstellt, dass in der W.________(AG) nicht ordnungsgemäss Buch geführt wurde und daher entgegen den Behauptungen von A.___