Dieser konnte jedoch weder bei der BD.________ GmbH, wo er sich gemäss den Angaben von R.________ befinden sollte, noch beim ehemaligen Verwaltungsrat BE.________ sichergestellt werden. Die von der Staatsanwaltschaft wegen Siegelbruch gegen BE.________ und R.________ geführten Verfahren wurden eingestellt (BE.________ verstarb 2017, R.________ konnte der Bruch der Siegel nicht nachgewiesen werden). Eine Zerstörung der Buchhaltungsdaten bzw. des Servers durch die Strafverfolgungsbehörden ist aus Sicht des Gerichts ausgeschlossen, diese hätten daran kein Interesse gehabt. Dass es ein ermittlungstaktischer Fehler war, die Daten nicht zu kopieren, ist dagegen offensichtlich. Ob nun BE.