Dazu ist Folgendes festzuhalten: Aus den Akten ergibt sich, dass die sich auf dem Server befindlichen Daten der W.________(AG) an der Hausdurchsuchung vom 26. Mai 2014 aus unbekannten Gründen nicht gespiegelt wurden [d.h. keine elektronische Kopie erstellt wurde] und der Server (wohl aufgrund seiner Grösse und dem Umstand, dass er sich in einem verschlossenen Schrank befand) nicht mitgenommen, sondern versiegelt wurde. Erst mehr als zwei Jahre später, im August 2016, nachdem A.________ in die Schweiz ausgeliefert worden war, erinnerte man sich seitens der Staatsanwaltschaft an den versiegelten Server. Dieser konnte jedoch weder bei der BD.