42 durch die Vorinstanz zutreffend wie folgt hervorgehoben (pag. 18 865, S. 91 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Entscheidender als diese Schlagworte ist die finanzielle Lage der Gesellschaft in der angeklagten Deliktszeit. Exakte Angaben dazu lassen sich nicht machen, da keine verlässliche Buchhaltung existiert. Für das Geschäftsjahr 2012 gibt es zwar eine Bilanz/Erfolgsrechnung, welche den Steuerbehörden eingereicht wurde (vgl. pag. 07 231 009 ff.). Diese ist jedoch nicht revidiert, auch fehlt das Hauptbuch. Zudem wurde sie nur von AZ.