In Anbetracht dessen, dass es sich bei der W.________(AG) um eine gewöhnliche Bauunternehmung handelte, welche weder ein innovatives Geschäftsmodell noch andere einschlägige Merkmale (namentlich war das in sie investierte Geld kein Risikokapital, sondern für klassisches Bauhandwerk bestimmt) aufzuweisen hatte, mutet diese Bezeichnung seltsam an. Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass einzig der Umstand, dass die W.________(AG) neu gegründet wurde, sie noch zu keinem Startup mache.